MOFA-Prüfbescheinigung
Das Mofa ist, wie sein Name besagt, ein motorisiertes Fahrrad. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 25 km/h, die Größe des Hubraums darf 50 ccm nicht überschreiten.
Jugendliche dürfen ab einem Alter von 15 Jahren Mofa fahren. Die Fahrberechtigung für ein Mofa ist kein Führerschein sondern lediglich eine Prüfbescheinigung. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
Der theoretische Unterricht umfasst mindestens sechs Doppelstunden à 90 Minuten in der Fahrschule. Hier geht es um allgemeine Verkehrsvorschriften, technische Daten zum Mofa und grundlegende Verhaltensregeln im Straßenverkehr. Sobald der Theorieunterricht absolviert wurde, kann die Fahrschule dich zur theoretischen Prüfung anmelden. Die praktische Ausbildung besteht aus lediglich einer Doppelstunde von 90 Minuten Fahrzeit.
Rollerführerschein (Klasse AM)
Mindestalter: 16 Jahre
Mit dem Erwerb des Führerscheins der Klasse AM bist du berechtigt folgende Fahrzeuge zu fahren:
- Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 cm³ oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
- dreirädrige Krafträder (z.B. Minitrikes)
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer max. Leermasse von nicht mehr als 425kg.

Motorradführerschein (Klasse A1)
Beinhaltet die Klasse AM
Mindestalter: 16 Jahre
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 cm³ und nicht mehr als 11 kW (15PS) Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.

Motorradführerschein (Klasse A2)
Beinhaltet die Klassen AM, A1
Mindestalter: 18 Jahre
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW (48PS) Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Bei mindestens 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Motorradführerschein (Klasse A)
Beinhaltet die Klassen A1, A2
Mindestalter:
ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (zum Aufstieg nur eine praktische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW (20PS)
ab 24 Jahre – für Krafträder ohne Leistungsbeschränkung bei Direkteinstieg
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.

Führerschein Klasse A mit Schlüsselzahl 80
Diese Fahrerlaubnisklasse bietet sich für jene Personen an, die nicht im Vorbesitz einer Fahrerlaubnis A2 sind und einmal den „großen“ Motorradführerschein erlangen wollen. Ab 21 Jahren macht der A-Schein mit SZ 80 prinzipiell Sinn. Sind Sie noch unter 24 Jahre alt, dürfen Sie A2-Motorräder fahren. Danach dürfen Sie auch die der Klasse A führen.

Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse B (Schlüsselzahl B196)
Das Führen von Motorrädern war für Besitzer des B-Führerscheins lange Zeit untersagt, sofern sie nicht gleichzeitig auch einen Motorradführerschein besaßen. Seit Anfang 2020 besteht jedoch die Möglichkeit, die Klasse B um die Schlüsselzahl 196 erweitern zu lassen. Diese berechtigt Sie zum Führen von leichten Motorrädern, ohne dass Sie dafür einen Motorradführerschein erwerben müssen. Somit stellt B196 keine neue Fahrerlaubnisklasse dar, sondern ist eine Erweiterung der bereits existierenden Klasse B. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 absolviert haben. So legt es § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fest. Anlage 7b Nummer 1 FeV schreibt vor, dass Sie eine Fahrschule für die B196-Erweiterung besuchen und dort mindestens neun Unterrichtseinheiten (4 theoretische, 5 praktische) von jeweils 90 Minuten absolvieren müssen. Eine erneute Fahrprüfung ist aber nicht notwendig. die 196 stellt eine nationale Schlüsselzahl dar, die nur innerhalb Deutschlands gültig ist. Möchten Sie im Ausland ein entsprechendes Fahrzeug führen, benötigen Sie in der Regel die Führerscheinklasse A1.